Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

-  Honorarempfehlungen für Kirchenmusiker/innen
-  Wegstreckenenentschädigung für Dienstfahrten
-  Sozialversicherungspflicht für Kirchenmusiker/innen ohne Vertrag
-  GEMA-Regelungen
-  ABD:  Dienstordnung für Kirchenmusiker/innen (ab 01.01.2015)
-  ABD:  Entgeltordnung für Kirchenmusiker/inenn (ab 01.01.2015)


 

Honorarempfehlungen für Kirchenmusiker/innen

Folgende Honorare werden pro Dienst für Chorleiter/-innen und
Organisten/-innen, die ohne Anstellungsvertrag tätig sind, empfohlen.
Sie gelten ab 01.01.2020.
Grundsätzlich gilt: Es sind keine festen "Sätze" - Honorare sind jeweils individuell zwischen Kirchenmusiker/in und Pfarrei festzulegen.


Kirchenmusiker/-innen ohne Prüfung: 19,00 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit D-Prüfung: 21,50 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit C-Prüfung: 24,50 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit B-Prüfung bzw. Bachelor: 31,00 Euro
Kirchenmusiker/-innen mit A-Prüfung bzw. Master: 36,50 Euro

 


Wegstreckenenstschädigung für Dienstfahrten

Seit 1. Januar 2023 beträgt für die Beschäftigen der bayerischen (Erz-)Diözesen die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines PKW "aus triftigem Grund" 40 Cent.
(Wenn Fahrten ohne triftigen Grund mit dem PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, bleibt es bei 25 Cent pro Kilometer.)

(Quelle: Bayerische Regional-KODA)


Sozialversicherungspflicht bei kirchenmusikalischer Tätigkeit ohne Vertrag

Die bisher praktizierte Regelung, dass man bei überwiegend chorleiterischer Tätigkeiten unbegrenzte Dienste „auf Honorarbasis“ abrechnen konnte, bei überwiegender Organistentätigkeit allerdings eine Obergrenze von derzeit 3.000 Euro gilt, wird von Arbeitsgerichten zunehmend kritisch gesehen. Eine regelmäßige kirchenmusikalische Beschäftigung, gleich ob als Organist/in oder als Chorleiter/in, wird als weisungsgebundene Tätigkeit gesehen.
Seit Januar 2022 sind Kirchenstiftungen verpflichtet, von jeder und jedem kirchenmusikalisch Tätigen, der keinen Arbeitsvertrag mit der Kirchenstiftung über diese Tätigkeit hat, eine Erklärung über den „Erhalt steuer- und beitragsfreier Bezüge für nebenberufliche Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG“ einzufordern.

Die Schwierigkeit in der Praxis besteht zumeist darin, dass Organisten/innen häufig in mehreren Pfarreien tätig sind, oder zu Beginn des Jahres noch nicht wissen, wieviel Honorar sie im Jahr von welcher Pfarrei insgesamt bekommen. Daher reichen sie  die Erklärungen erst am Ende des Jahres bei der/den betreffenden Kirchenstiftung/en ein und „stückeln“ die Teilbeträge auf mehrere Kirchenstiftungen auf.
Demgegenüber steht jedoch die Pflicht des Arbeitgebers bzw. der Kirchenstiftung, diese Erklärung vor dem ersten „Geldfluss“ vorliegen zu haben, da ansonsten die Kirchenstiftung zur Zahlung von Sozialabgaben verpflichtet ist (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung etc.)

Viele nebenberuflich Tätige verwechseln diese Erklärung mit der Erbringung bzw. der Verhinderung von Steuerpflichten, es handelt sich hier aber vor allem um einen Beleg für betreffenden Kirchenstiftungen, von der Zahlung von Sozialabgaben befreit zu sein. Kommt es zu einer Buchprüfung und die Kirchenstiftung hat einem/einer Kirchenmusiker/in Honorar überwiesen ohne ein vom/von der Musiker/in unterschriebenes Formular vorlegen zu können, besteht ab sofort diese Sozialabgabenpflicht. Daher ist es verständlich, dass immer mehr Kirchenverwaltungen auf die Abgabe dieser Erklärung großen Wert legen.

Es ist besser – bei Tätigkeit an mehreren Pfarreien – zum Anfang des Jahres zunächst einmal allen Kirchenstiftungen einen gewissen Teilbetrag einzuräumen und ggf. im Lauf des Jahres die Stückelungsbeträge anzupassen, als keine Erklärung abzugeben und somit die Kirchenstiftung in einen erheblichen rechtlichen Graubereich zu führen. Das Formular finden Sie hier.

Bei Unklarheiten sprechen Sie bitte mit Ihrer Kirchenverwaltung, der Bischöflichen Stiftungsaufsicht, oder auch der Fachstelle für Kirchenmusik.

Nach wie vor gilt: Abgeschlossen werden können Arbeitsverträge in jedem Fall, abgeschlossen werden müssen sie aber nur bei Überschreitung der 3.000-Euro-Grenze pro Person und Jahr (nicht pro Pfarrei) – unabhängig von der Tätigkeit.

Wichtig: Diese Regelungen sagen nichts über die Versteuerungspflicht aus. Hier ist jeder selbst für seine Freibeträge verantwortlich. Auskünfte hierzu erteilt das jeweils zuständige Finanzamt.

 


GEMA-Regelung zu E-Musik im Gottesdienst

Die Aufführung von Musik im Gottesdienst ist über einen Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Verband der deutschen Diözesen (VDD) geregelt. Danach können sämtliche gottesdienstlichen musikalischen Beiträge kostenfrei dargeboten werden. Die GEMA hat allerdings beschlossen, dass Werke mit überdurchschnittlich langer Spieldauer im Rahmen von Gottesdiensten (z. B. Messen, Oratorien und Kantaten) dennoch schriftlich gemeldet werden müssen. Als überdurchschnittlich lang gelten Werke mit über 10 Minuten Spieldauer.

Die jeweiligen Kirchengemeinden und -musiker sind daher gebeten, bei Aufführungen derartiger umfangreicherer kirchenmusikalischer Werke eine individuelle Meldung der Werke an die GEMA zu senden, und zwar mittels eigens erstellten Formblatts (Mitteilung an die GEMA E/1 Kirche).

Diese Formblätter sind von den Kirchengemeinden direkt an die GEMA (Direktion Abrechnung E, Postfach 30 34 30, 10728 Berlin) zu senden.

Die Aufführung dieser Werke ist nach wie vor durch den Kirchenpauschalvertrag abgedeckt, zusätzliche Kosten entstehen somit durch diese Meldung nicht. Die neue Regelung gilt ab 1.1.2005.

Die Formblätter sind beim Diözesanreferat Kirchenmusik in Regensburg erhältlich oder können direkt im Downloadbereich heruntergeladen werden.

Grundsätzliche Regelungen zum Urheberschutz (aktuelle Merkblätter von GEMA und VG-Musikedition finden Sie hier auf unserer Seite.

 


(Auszug aus dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen, ABD;
Quelle: www.onlineabd.de)

ABD Teil C

6. Dienstordung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

§ 1 Grundlagen und Aufgaben

(1) Der Dienst der Kirchenmusikerin/des Kirchenmusikers – nachfolgend Beschäftigte genannt – ist ein liturgischer Dienst im Auftrag der Kirche. Die Beschäftigten haben diesen Dienst im kirchlichen Geist, nach den kirchenmusikalisch liturgischen Normen und in künstlerischer Verantwortung zu erfüllen.

(2) Die musikalische Gestaltung der Gottesdienste richtet sich nach den Weisungen der Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie, nach den einschlägigen Richtlinien der Kongregationen für die Sakramente und den Gottesdienst sowie der deutschen Bischöfe.

(3) Den Beschäftigten obliegt nach Weisung des Kirchenrektors oder dessen Vertreter insbesondere
1. die musikalische Gestaltung der Liturgie (insbesondere Messfeier, Stundengebet, Sakramentenspendung, Wortgottesdienst, Andacht) und der außerliturgischen Veranstaltungen wie geistliche Abendmusik, Kirchenkonzert, Gregorianischer Gesang, ältere und zeitgenössische lateinische wie deutsche Kirchenmusik sollen gepflegt und gefördert werden,
2. - die Förderung des Gemeindegesangs (Liedbegleitung, Einübung von Liedern mit der Ge-meinde und ihren Gruppen),
- die Ausübung des Kantorendienstes und Schulung von Kantorinnen/Kantoren, - die Pflege des einstimmigen und mehrstimmigen Chorgesangs, (Erwachsenenchor, Jugendchor, Kinderchor, Schola),
- die Pflege des gottesdienstlichen Orgelspiels in Improvisation und Musik-Literatur,
- die Förderung der für die Liturgie geeigneten Instrumentalmusik.
Bei der Auswahl der liturgischen und geistlichen Musik und ihrer Verwirklichung richten sich die Beschäftigten nach den liturgischen, pastoralen und künstlerischen Erfordernissen. Dabei beachten sie die Leistungsfähigkeit der Ausführenden.
3. Die Beschäftigten bereiten ihren Dienst sorgfältig vor. Dazu gehören je nach Aufgabenstellung: Übungen im Orgelspiel, Studium der Chorliteratur, methodische Planung der Chorproben. Sie sind bemüht, ihr Repertoire an Orgelwerken und ihre Kenntnisse der Vokal- und Instrumentalliteratur ständig zu erweitern.
4. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Instrumente pfleglich zu behandeln und unter Verschluss zu halten. Bei Mängeln ist der Kirchenverwaltungsvorstand zu verständigen. Den Beschäftigten obliegt die sorgsame Pflege und Aufbewahrung des Notenmaterials.
5. Die Beschäftigten haben sich um das Vorhandensein, den Bestand des Kirchenchores sowie um seine kontinuierliche und ausreichende Ergänzung durch Nachwuchskräfte intensiv zu bemühen und ebenso um dessen regelmäßige Schulung und Fortbildung.

(4) Werden Beschäftigten nur einzelne der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben übertragen, soll dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Beschäftigten die kircheneigenen Instrumente zu ihrer Vorbereitung und Weiterbildung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung. Die Erteilung von Unterricht an der Orgel und deren Überlassung zu Übungszwecken an Schüler bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung, die auch über eine etwaige Erstattung entstehender Kosten entscheidet. Für die Ausbildung von Nachwuchsorganistinnen/Nachwuchsorganisten soll die Orgel in der Regel kostenlos zur Verfügung stehen. Die Benutzung der Orgel durch Dritte kann nur in Absprache mit Pfarrer und Beschäftigten erfolgen. Sollen fremde Organistinnen/Organisten, Chöre oder Instrumentalkreise zu Gottesdiensten (auch Trauungen) und Veranstaltungen der Pfarrei herangezogen werden, so setzt sich der Pfarrer mit den Beschäftigten ins Benehmen.

 

§ 2 Beschäftigte mit besonderen bzw. regionalen Aufgaben

(1) Im Arbeitsvertrag können Beschäftigten besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Beschäftigte mit regionalen Aufgaben (z. B. Regionalkantorinnen/Regionalkantoren, Dekanatskirchenmusikerinnen/Dekanatskirchenmusiker u. a.) werden mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten zur besonderen Förderung und Pflege der Kirchenmusik in einer bestimmten Region der (Erz-)Diözese eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen in der Regel:
a) Aus- und Weiterbildung von Organistinnen/Organisten: Unterricht im Orgelspiel (liturgisch, Literatur), Kurse in Harmonielehre,
b) Aus- und Weiterbildung von Chorleiterinnen/Chorleitern: Unterricht in Partitur-Lesen und -Spielen, Schlagtechnik, chorische Stimmbildung, Chor-Erziehung, Literatur,
c) die Beratung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in ihren kirchenmusikalischen Aufgaben,
d) die Durchführung von Dekanatsmusiktagen,
e) Kantorenschulung, Lektorenschulung,
f) die Vorbereitung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker auf die C- oder D-Prüfung,
g) ... (z. B. Orgelsachverständige/Orgelsachverständiger).

 

 § 3 Arbeitgeber, Vorgesetzter

(1) Arbeitgeber ist eine kirchliche Stiftung oder die (Erz-)Diözese bzw. ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger. Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, für Beschäftigte im Diözesandienst der Generalvikar oder dessen Beauftragter.

(3) Den Beschäftigten soll Gelegenheit gegeben werden, in regelmäßigen Besprechungen mit dem Pfarrer die kirchenmusikalische Arbeit in der Pfarrei, insbesondere die Gestaltung der Gottesdienste, auf längere Sicht zu planen und festzulegen.

 

§ 4 Arbeitszeit

(1) Die Berechnung der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt nach „Diensteinheiten" (eine Dienst-einheit = 60 Minuten), die in einem Beschäftigungsplan festgelegt sind. Davon unberührt bleibt das Direktionsrecht, insbesondere hat der Dienstgeber das Recht, unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit andere Dienste zuzuweisen. Bei der Zuweisung ist insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

(2) Der Dienst der Beschäftigten erfordert grundsätzlich die Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit an sechs Tagen in der Woche. Der Sonntag ist grundsätzlich Arbeitstag.

(3) Der wöchentlich arbeitsfreie Tag ist in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten dauerhaft auf einen bestimmten Wochentag festzulegen. Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise an diesem Tag Arbeit angeordnet, ist ein anderer arbeitsfreier Tag innerhalb derselben Woche zu gewähren. Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(4) Die Verteilung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten.

(5) Bei den Beschäftigten umfasst die wöchentliche Arbeitszeit 7/10 unmittelbare Dienste (Gottesdienste, Proben, Unterricht und kirchenmusikalische Veranstaltungen) und 3/10 mittelbare Dienste (Vorbereitung, Orgelpflege, Besprechung mit dem Pfarrer).

 

§ 5 Erholungsurlaub/Freizeitausgleich

(1) Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst werden wird den Beschäftigten zusätzlich zu ihrem festgelegten freien Tag jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(3) Die an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen. Wenn die jeweils angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass die Beschäftigten über einen ganzen freien Tag verfügen können.

(4) Fällt bei einer Tätigkeit bei einer 6-Tage-Woche ein gesetzlicher Feiertag oder ein betriebsüblicher arbeitsfreier Tag auf den festgelegten freien Arbeitstag und werden die Beschäftigten zur Arbeit herangezogen, erhalten diese dafür unabhängig von den an diesem Tag geleisteten Ar-beitsstunden einen ganzen freien Tag, möglichst innerhalb der selben Woche.

(5) Den Beschäftigten ist pro Vierteljahr anstelle eines freien Wochenarbeitstages ein arbeitsfreier Sonntag zu gewähren. Davon kann einvernehmlich abgewichen werden.

(6) Für Beschäftigte, die arbeitsvertraglich ausschließlich zum Sonn- und Feiertagsdienst herangezogen werden, finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung.

 

§ 6 Vertretungsfälle

(1) Für die Zeit des Erholungsurlaubs und bei Dienstbefreiung schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. Die Bestellung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers. In den Fällen des § 4 Absatz 3 und des § 7 sowie in sonstigen Vertretungsfällen schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. Die Bestellung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

(2) Wird den Beschäftigten auf eigenen Antrag in Ausnahmefällen Dienstbefreiung gewährt für Aufgaben, die nicht zu ihrem Dienst gehören (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. Ä.), stellen sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine qualifizierte Vertretung. Die Kosten gehen in diesem Fall zu ihren Lasten.

 

§ 7 Fortbildung

Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen nach Möglichkeit an den vom Amt für Kirchenmusik einberufenen Fachtagungen und sonstigen Einrichtungen zur Weiterbildung teil. Im Übrigen gelten die in der (Erz-)Diözese üblichen Fortbildungsrichtlinien.

 

Anhang zu §§ 1, 3 und 4 der Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Beschäftigungsplan
Die bestehenden diözesanen Beschäftigungspläne gelten weiter.

 

In Kraft gesetzt zum 01.01.2015, Amtsblatt 3/2015.

 


aus ABD Teil A
(Quelle: www.onlineabd.de)

2.9. Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

 § 1 Eingruppierung

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Bachelorabschluss in katholischer Kirchenmusik und darauf aufbauendem Masterabschluss bzw. A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule für Musik an Stellen, die einen Masterabschluss bzw. eine A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik erfordern, sind in Entgeltgruppe 13 eingruppiert.

(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit Bachelorabschluss bzw. B-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule für Musik an Stellen, die einen Bachelorabschluss bzw. eine B-Prüfung in katholischer Kirchenmusik erfordern, sind in Entgeltgruppe 10 eingruppiert.

(3) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung für Kirchenmusik im Rahmen einer kircheneigenen Ausbildung oder mit gleichwertiger Prüfung an einer Fachakademie für Musik oder mit anderer gleichwertiger Ausbildung, Prüfung und entsprechenden Fähigkeiten an Stellen, die eine C-Prüfung für Kirchenmusik erfordern, sind in Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

(4) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit D-Prüfung für Kirchenmusik einer Diözese oder mit anderer gleichwertiger Ausbildung, Prüfung und entsprechenden Fähigkeiten an Stellen, die eine D-Prüfung erfordert, sind in Entgeltgruppe 4 eingruppiert.

(5) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne kirchenmusikalische Prüfung (E-Musiker) im kirchenmusikalischen Dienst sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

(6) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit besonderen Aufgaben (z. B. Regional-kantoren) erhalten das im (diözesanen) Stellenplan vorgesehene Entgelt.

 

 § 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. findet keine Anwendung.
Zuschläge für Sonderformen der Arbeit gem. § 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. sind bei der Eingruppierung nach § 1 berücksichtigt.

 

§ 3 Entgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

 

§ 4 Übergangregelungen

(1) Im Rahmen der Überleitung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die bei Inkrafttreten dieser Entgeltordnung bereits beschäftigt sind, gelten folgende Sonderregelungen:

a) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß § 1 Absatz 1, die bereits eine Laufzeit von mehr als vier Jahren in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 zurückgelegt haben, werden in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 höhergruppiert.

b) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß § 1 Absatz 1, die bereits eine Laufzeit von mehr als neun Jahren in Stufe 4 der Entgeltgruppe 12 zurückgelegt haben, werden in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 höhergruppiert.

c) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß § 1 Absatz 4, die bereits eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 3 zurückgelegt haben, werden in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 4 höhergruppiert.

d) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gemäß § 1 Absatz 5, die bereits eine Laufzeit von mehr als drei Jahren in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 2 zurückgelegt haben, werden in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 3 höhergruppiert.

Im Übrigen gelten die Höhergruppierungsregelungen des ABD Teil A, 1.

 

(3) Mit Inkrafttreten dieser vorläufigen Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker keine Anwendung mehr.