Satzung Orgelsachberatung
Satzung
Satzung zur Orgelsachberatung in der Diözese Regensburg
(veröffentlicht im Amtsblatt 7/2000)
Orgelsachberatung
"Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott und zum Himmel emporzuheben" (II. Vatikanisches Konzil, Liturgie-Konstitution Art. 120).
1 . Grundsätzliches
1. 1. Für den liturgischen Gebrauch in den Kirchen der Diözese Regensburg wird nur die Aufstellung von Pfeifenorgeln befürwortet. Ist die Anschaffung einer Pfeifenorgel in angemessener Größe in absehbarer Zeit nicht zu finanzieren oder aus anderen Gründen nicht möglich, so wird die Beschaffung einer Kleinorgel (Positiv, Truhenorgel) als künstlerische und auf Dauer kostengünstige Zwischenlösung dringend empfohlen.
1.2. Der Bau einer Pfeifenorgel (Neubau, Umbau. Sanierung) berührt liturgische, musikalische, künstlerische, architektonische, denkmalpflegerische, orgelbautechnische und handwerkliche Gesichtspunkte. Deren sachgemäße Berücksichtigung erfordert eine kompetente Beratung aller Beteiligten.
1.3. Diese Beratung ist Aufgabe der amtlich bestellten Orgelsachverständigen. Sie werden auf Vorschlag des Leiters des Diözesanreferates Kirchenmusik vom Bischof ernannt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie kann verlängert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist der Abschluss laufender Orgelbauprojekte zu beachten,
1.4. Falls eine Kirchenstiftung beabsichtigt, eine neue Orgel anzuschaffen oder eine vorhandene umzubauen oder zu sanieren, ist ein Orgelsachverständiger zu bestellen, damit dieser rechtzeitig zur Planung beigezogen werden kann. Er informiert das Diözesanreferat Kirchenmusik.
1.5. Jede Orgelbaumaßnahme muss von der Anfangsplanung bis zur Abnahme von einem Orgelsachverständigen betreut werden. Seine Inanspruchnahme ist als Voraussetzung für die stiftungsaufsichtliche Genehmigung für alle Kirchenstiftungen verbindlich.
1.6. Legt der Auftraggeber Wert auf Zuziehung eines zweiten Orgelsachverständigen der Diözese oder den Wechsel des Orgelsachverständigen, so kann dies nur mit Wissen des zuerst gewählten geschehen; dieser wird vom Auftraggeber verständigt.
1.7. Wird ein nicht amtlich bestellter Orgelsachverständiger oder Orgelfachmann oder ein Orgelsachverständiger aus einer anderen Diözese in Anspruch genommen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch das Diözesanreferat Kirchenmusik. Verbindlich bleibt die amtliche diözesane Ordnung der Orgelsachberatung.
1.8. Die Einhaltung aller Punkte der Regelung der amtlichen Orgelsachberatung liegt im Interesse der Auftraggeber (in der Regel Kirchenstiftungen) und dient dem Bestand, dem Erhalt, der Pflege und Funktionstüchtigkeit der Orgeln sowie der Weiterentwicklung der Orgellandschaft in der Diözese.
1.9. Im Einzelnen berät der Orgelsachverständige die Kirchenstiftungen bei den Planungen neuer Orgeln, ebenso bei Umbauten und Sanierungen, erstellt alle erforderlichen Gutachten, hält soweit erforderlich Kontakt zu den Beteiligten (Kirchenstiftung, Orgelbauer, Diözesan-Baureferat, Kunstausschuss, Rechtsstelle, Denkmalbehörde) und nimmt die amtliche Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Instrumentes vor.
2. Aufgabenstellung
2.1. Planungsgutachten
2.1.1. Kirchenneubau: Bei einem Kirchenneubau ist der Orgelsachverständige bereits im Stadium der Planung heranzuziehen, damit in Übereinstimmung architektonischer, liturgischer und künstlerisch-musikalischer Ge-sichtspunkte der günstigste Aufstellungsmodus der Orgel gefunden werden kann. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit dem Diözesan Baureferat.
2.1.2 Orgelneubau: Bei jedem Orgelneubau erstellt der Sachverständige ein schriftliches Planungsgutachten, in dem das Ergebnis seiner Untersuchungen einer etwaig vorhandenen Orgel sowie räumlicher und akustischer Verhältnisse, liturgischer und künstlerischer Anforderungen und anderer bestimmender Komponenten in grundsätzliche Vorschläge umgesetzt wird.
2.1.3. Orgelumbau: Bei einem Orgelumbau untersucht der Orgelsachverständige zuerst die alte Orgel auf ihren baulichen und künstlerischen Zustand, auf ihre voraussichtliche Lebensdauer und auf ihren Denkmalwert. Er stellt fest, inwieweit eine Restaurierung, eine Wiederverwendung alter Werkteile oder ein gänzlicher Abbruch angezeigt ist. Die Vorschläge des Orgelbauers sind vor Ausführung vom Sachverständigen zu prüfen.
2.2. Disposition
Der Orgelsachverständige fertigt zum Zwecke der Ausschreibung in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung und dem zuständigen Kirchenmusiker eine Disposition und nennt auf Wunsch auch preisliche und künstlerische Alternativen. Nur ein vom beauftragten Orgelsachverständigen gebilligter Dispositionsentwurf kann zur Ausführung gelangen.
2.3. Ausschreibung
Der Orgelsachverständige händigt der Kirchenverwaltung eine Liste der in der Diözese ansässigen Orgelbaufirmen aus. Den Orgelbaufirmen wird die Möglichkeit gegeben, auch einen eigenen Entwurf vorzulegen. Für jeden Orgelneubau und -umbau, sowie für jede Orgelrestaurierung sind mindestens von drei Orgelbaufirmen Kostenvoranschläge einzuholen.
Die Ausschreibung erfolgt durch die Kirchenstiftung, die dazu aber auch den Orgelsachverständigen beauftragen kann. Die Ausschreibung geht davon aus, dass die Erstellung der Kostenangebote und Prospektzeichnungen sowie die etwaige Ausschreibung einer eigenen Dispositionsalternative von seiten der Orgelbaufirma kostenfrei ist.
Werden von der Kirchenstiftung zusätzlich größere Planungsarbeiten oder Planungsmodelle verlangt, so ist vorher mit der Firma die Kostenfrage zu klären.
2.4. Vergabegutachten
Sämtliche eingegangenen Kostenvoranschläge werden vom Orgelsachverständigen geprüft. Vor Auftragserteilung durch die Kirchenstiftung legt er seine Vergabeempfehlung in einem schriftlichen Vergabe-gutachten nieder, das im Anschluss an ein Vergabegespräch mit der Kirchenverwaltung erstellt wird.
Die gutachtliche Stellungnahme ist zusammen mit dem Dispositionsentwurf dem Antrag auf stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Bischöflichen Finanzkammer beizufügen. Ferner sind ein Beschluss der Kirchenverwaltung, eine Stellungnahme des Pfarrgemeinderates, mindestens drei Kostenangebote sowie ein gesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.
2.5. Vertrag
Für jeden Orgelneubau und Orgelumbau muss zwischen der Kirchenstiftung und der Orgelbaufirma ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Dies gilt auch für größere Reparaturen. Zum Vertrag nimmt der Orgelsachverständige schriftlich Stellung.
2.6. Vertragliche Änderungen
Änderungen nach Vertragsabschluss dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Orgelsachverständigen vorgenommen werden und bedürfen der Schriftform.
2.7. Überwachen der Arbeiten
Der Sachverständige ist vom Beginn der Ausführungsarbeiten in der Kirche zu unterrichten, damit die Möglichkeit der Überwachung der Arbeiten gegeben ist. Während der Bauarbeiten kann jederzeit der Rat des Orgelsachverständigen eingeholt werden.
2.8. Abnahmegutachten
Im Zeitraum von zwei bis acht Wochen nach Fertigstellung der Orgel muss das Instrument vom Orgelsachverständigen überprüft werden. Erlegt das Ergebnis in einem Abnahmegutachten schriftlich nieder, in dem auch etwaige Mängel oder Abweichungen vom Vertrag festzuhalten sind. Bis zur Beseitigung dieser Anmahnungen kann eine finanzielle Summe von 2 % bis 10 % des Kaufbetrages zurückbehalten werden. Dies ist im Vertag zu vereinbaren. Bei wiederholter Abnahmeverweigerung durch den Orgelsachverständigen kann die Orgelbaufirma auf ihre Kosten einen neutralen Begutachter bestellen. Die Entscheidung fällt dann ein anderer Orgelsachverständiger der Diözese.
2.9. Orgelpflege
In Fragen der Orgelpflege.sollte der Rat des Orgelsachverständigen eingeholt werden. Orgelpflegeverträge sind vor Abschluss von einem Orgelsachverständigen zu prüfen. Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Bischöfliche Finanzkammer ist erforderlich.
3. Gebührenordnung
Sämtliche Gebühren sind von der auftraggebenden Kirchenstiftung, direkt an den Orgelsachverständigen zu entrichten. Die Gebührenrechnung ist vom Orgelsachverständigen in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Ortstermine sind bezüglich ihrer Dauer und der dafür zurückgelegten Kilometer sorgfältig nachzuweisen.
3.1. Grundgebühr
Die Grundgebühr errechnet sich nach der Anzahl der Register. Sie beträgt bei einem Neubau:
01 bis 10 Register:
11 bis 20 Register:
21 bis 30 Register:
31 bis 40 Register:
41 bis 50 Register (u. mehr):
307,00 €
486,00 €
665,00 €
844,00 €
1.023,00 €
In dieser Gebühr sind die unter 2.1. bis 2.9. aufgeführten Leistungen enthalten. Dazu zählen auch drei Ortstermine, Kilometerberechnung separat, siehe 3.2.3.
3.2. Gebühren für gesonderte Leistungen:
3.2.1. Unkostenpauschale = 15 % der Grundgebühr
3.2.2. Zusätzliche Ortstermine = 26,00 €/Std.
3.2.3. Fahrtkostenerstattung für alle Ortstermine gemäß Reisekostenregelung für Angestellte der Diözese Regensburg
3.3. Kosten, die im Zusammenhang mit der Orgelweihe (einschließlich Konzert) entstehen, sind in dieser Gebührenordnung nicht enthalten.
3.4. Gebühren für Leistungen des Orgelsachverständigen, die in dieser Gebührenordnung nicht erfasst sind, sind mit der Kirchenstiftung vorher zu klären.
3.5 Diese Neuregelung der amtlichen Orgelsachberatung tritt am 01.10.2000 in Kraft. Die bisherige Regelung ist mit Ablauf des 30.09.2000 aufgehoben.